OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2018
16 U 131/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 142/16

Anspruch gegen eine Sicherheitentreuhänderin auf Rückabwicklung des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs von InhaberteilschuldverschreibungenVorvertragliche AufklärungspflichtverletzungenVerletzung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 16 U 131/17

DRsp Nr. 2021/7347

Anspruch gegen eine Sicherheitentreuhänderin auf Rückabwicklung des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs von Inhaberteilschuldverschreibungen Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen Verletzung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) € 22.636,42 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 1) an 58 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung .....1, zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 21.947,55 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 2) an 60 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung .....2, zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der gemäß Nrn. 1. und 2. angebotenen Inhaberteilschuldverschreibungen im Verzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere € 1.242,84 zu zahlen.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere € 413,64 zu zahlen.

6.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.