OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2019
20 U 109/18
Normen:
VVG § 1 S. 1; AFB Teil A § 8 Abs. 2b;
Fundstellen:
r+s 2020, 157
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 228/17

Anspruch gegen eine Versicherung auf eine Neuwertspitze für die Wiederbeschaffung einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage nach einem BrandZweck einer strengen Wiederherstellungs- und WiederbeschaffungsklauselBereicherungsausschluss beim VersicherungsnehmerBegrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 20 U 109/18

DRsp Nr. 2020/2272

Anspruch gegen eine Versicherung auf eine Neuwertspitze für die Wiederbeschaffung einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage nach einem Brand Zweck einer strengen Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungsklausel Bereicherungsausschluss beim Versicherungsnehmer Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers

Zur Sicherstellung der Wiederherstellung einer Anlage (hier bejaht) durch Abschluss eines Sale-and-lease-back-Vertrages (Rückvermietung an Verkäuferin).

Der Zweck der strengen Wiederherstellungs- / Wiederbeschaffungsklausel in § 8 Abs. 2b Teil A AFB besteht im Bereicherungsausschluss beim Versicherungsnehmer und der Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.07.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249.416,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit 28.06.2017 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.