OLG Hamm - Urteil vom 31.10.2018
20 U 19/18
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 31 Abs. 1; VVG § 43 Abs. 3; VVG § 44 Abs. 1 S. 1; VVG § 44 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 3; BGB § 1006 Abs. 1; AKB 2012 Nr. A.2.7.4; AKB 2012 Nr. E.1.3; AKB 2012 Nr. F.2;
Fundstellen:
DAR 2019, 568
NJW-RR 2019, 351
VRS 2018, 281
VersR 2019, 479
r+s 2019, 142
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 188/16

Anspruchsberechtigung des Leasingnehmers und Versicherungsnehmers in der Kfz-Kaskoversicherung hinsichtlich Leistungen nach einem SchadensfallWirksamkeit der Pfändung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag durch das reparierende Autohaus

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 20 U 19/18

DRsp Nr. 2019/687

Anspruchsberechtigung des Leasingnehmers und Versicherungsnehmers in der Kfz-Kaskoversicherung hinsichtlich Leistungen nach einem Schadensfall Wirksamkeit der Pfändung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag durch das reparierende Autohaus

1. Der Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung muss nicht Eigentümer des versicherten Fahrzeugs sein, um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen zu können. 2. Bei einem geleasten Fahrzeug ist der Versicherungs- und Leasingnehmer nach erfolgter Unfallreparatur sowohl Inhaber des Leistungsanspruchs aus der Kfz-Kaskoversicherung als auch zur Verfügung und damit zur Abtretung berechtigt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.976,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 31 Abs. 1; VVG § 43 Abs. 3; VVG § 44 Abs. 1 S. 1; VVG § 44 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 3; BGB § 1006 Abs. 1; AKB 2012 Nr. A.2.7.4; AKB 2012 Nr. E.1.3; AKB 2012 Nr. F.2;

Gründe

I.

1. 2.