OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.2013
4 U 34/12
Normen:
StVG § 7; FStrG § 7 Abs. 3; FStrG § 7 Abs. 4; StrG HE § 15;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 141/11

Anspruchsberechtigung wegen der Verschmutzung von Landes- und Bundesstraßen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 4 U 34/12

DRsp Nr. 2014/11944

Anspruchsberechtigung wegen der Verschmutzung von Landes- und Bundesstraßen

Zur Abtretung und Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus § 7 StVG wegen Verschmutzung von Bundes- und Landesstraßen.

1. Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigung von öffentlichen Straßen sind abtretbar. 2. Das Amt für Straßenwesen des Landes Hessen ist befugt, Ansprüche sowohl der Bundesrepublik Deutschland wegen der Verschmutzung von Bundesstraßen wie auch des Landes Hessen wegen der Verschmutzung von Landesstraßen abzutreten.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 18. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.954,47 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.9.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 2/3 und hat die Beklagte 1/3 zu tragen. Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, die von der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 zu tragen sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.