OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2024
8 U 102/22
Normen:
BGB § 630h Abs. 5; BGB § 823;
Fundstellen:
GesR 2024, 234
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 297/19

Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer in der Praxis der Beklagten erfolgten Impfung mit dem Impfstoff Pandemrix; Fehlende Passivlegitimation der beklagten Praxis; Gerügte Verletzung der Pflicht zur Risikoaufklärung kein Behandlungsfehler und daher auch nicht beweiserleichtert; Bereits eingetreten Verjährung der Ansprüche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 8 U 102/22

DRsp Nr. 2024/3333

Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer in der Praxis der Beklagten erfolgten Impfung mit dem Impfstoff Pandemrix; Fehlende Passivlegitimation der beklagten Praxis; Gerügte Verletzung der Pflicht zur Risikoaufklärung kein Behandlungsfehler und daher auch nicht beweiserleichtert; Bereits eingetreten Verjährung der Ansprüche

1. Die Verletzung der Pflicht zur Risikoaufklärung ist kein Behandlungsfehler und daher auch nicht der Beweiserleichterung gemäß § 630 h Abs. 5 BGB zugänglich. 2. Die Kausalität zwischen einer rechtswidrigen Impfung und einer behaupteten neurologischen Erkrankung muss zur Überzeugung des Gerichts vom Patienten nachgewiesen werden. 3. Ist im Rahmen einer Impfung überhaupt keine Aufklärung erfolgt, so ist dies dem Patienten von Anfang an bekannt und setzt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Eingriffs- und Risikoaufklärung in Gang. 4. Das Gericht darf nach § 139 Abs. 2 ZPO seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, nur stützen, wenn es zuvor darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.

Tenor