OLG Köln - Urteil vom 11.01.2018
7 U 75/15
Normen:
BGB § 839; BGB § 249; GG Art. 34;

Ansprüche aus Amtshaftung wegen RodungsmaßnahmenOrganisationsverschulden auf Seiten eines LandesGrundsätze zur Schadensberechnung für eine forstwirtschaftliche Fläche

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 7 U 75/15

DRsp Nr. 2022/6367

Ansprüche aus Amtshaftung wegen Rodungsmaßnahmen Organisationsverschulden auf Seiten eines Landes Grundsätze zur Schadensberechnung für eine forstwirtschaftliche Fläche

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.05.2015 - 12 O 189/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 481,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 17.04.2013 aufrechterhalten und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten die Kosten des Rechtstreites erster und zweiter Instanz werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839; BGB § 249; GG Art. 34;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat bis auf einen ganz geringen Teil Erfolg. Den Klägern steht gemäß §§ 839, 249 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der im Berufungsrechtszug allein noch streitgegenständlichen Rodungsmaßnahmen nur ein Anspruch i.H.v. 481,75 € nebst Verzugszinsen zu.