Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.05.2015 -
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 481,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 17.04.2013 aufrechterhalten und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten die Kosten des Rechtstreites erster und zweiter Instanz werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a ZPO abgesehen.
II.
Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat bis auf einen ganz geringen Teil Erfolg. Den Klägern steht gemäß §§ 839, 249 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der im Berufungsrechtszug allein noch streitgegenständlichen Rodungsmaßnahmen nur ein Anspruch i.H.v. 481,75 € nebst Verzugszinsen zu.
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