OLG Dresden - Beschluss vom 02.09.2021
4 U 730/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 630a ff.; BGB § 253; BGB § 249; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 156/20

Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter ärztlicher BehandlungLeitlinien ärztlicher FachgesellschaftenAusnahmsweise Wiederholung einer Beweisaufnahme im BerufungsverfahrenWirkung einer unterbliebenen medizinischen Dokumentation

OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 4 U 730/21

DRsp Nr. 2021/16424

Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften Ausnahmsweise Wiederholung einer Beweisaufnahme im Berufungsverfahren Wirkung einer unterbliebenen medizinischen Dokumentation

1. Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. 2. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Patient keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die gegen die Einschätzung eines erstinstanzlichen Gutachters sprechen, insbesondere kein Privatgutachten vorlegt. 3. Selbst eine unterbliebene medizinische Dokumentation bildet keine eigene Grundlage für Schadensersatzanspruche, sondern begründet lediglich die Vermutung, dass eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme unterblieben ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2021 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 132.663,09 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 630a ff.; BGB § 253; BGB § 249; BGB § 823;

Gründe:

I.