OLG München - Beschluss vom 16.11.2021
8 W 1541/21
Normen:
ZPO § 139; BGB § 166; ZPO § 916 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 13034/21

Ansprüche aus dem Skandal um WirecardSchlüssigkeitsvoraussetzungen einer SaldoklageInvestments mit rein spekulativem CharakterBedenken gegen die Art einer Schadensdarstellung

OLG München, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 8 W 1541/21

DRsp Nr. 2021/18128

Ansprüche aus dem Skandal um Wirecard Schlüssigkeitsvoraussetzungen einer Saldoklage Investments mit rein spekulativem Charakter Bedenken gegen die Art einer Schadensdarstellung

1. Zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen für die Höhe des Anspruchs bei einer Saldoklage über zahlreiche Kauf- und Verkaufsvorgänge gehört eine tatsächlich und rechnerisch nachvollziehbare Darstellung, aus der sich die einzelnen Käufe und -verkäufe sowie der Saldo - auch hinsichtlich der gehaltenen Wertpapiere - ergeben. Denn soweit der Antragsteller diese Wertpapiere noch halten sollte, käme wohl allenfalls eine Zug-um-Zug-Anordnung in Betracht.2. Jedenfalls beim Kauf von Aktien spricht grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21). Bei Investments mit rein spekulativem Charakter kann die entsprechende Vermutung jedoch eingeschränkt oder aufgehoben sein. Deshalb wäre in solchen Fällen neben einer näheren schriftsätzlichen Erläuterung der streitgegenständlichen Geschäfte wohl auch im Arrestverfahren eine konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung der Kausalität erforderlich.