Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 11. November 2011 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von 26.893,56 €. Der Nettokreditbetrag belief sich auf 17.950,00 €. In Höhe von 2.115,90 € wurde eine Versicherungsprämie hinsichtlich des außerdem vereinbarten Restschuldversicherungsvertrages über eine Lebensversicherung der A.-AG mitkreditiert. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages, den die Beklagte ablehnte.
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