OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.2018
3 U 4/18
Normen:
BGB § 356b;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 52/17

Ansprüche aus einem Darlehensvertrag nach einem Widerruf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 3 U 4/18

DRsp Nr. 2020/3885

Ansprüche aus einem Darlehensvertrag nach einem Widerruf

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 52/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 356b;

Gründe

A.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 11. November 2011 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von 26.893,56 €. Der Nettokreditbetrag belief sich auf 17.950,00 €. In Höhe von 2.115,90 € wurde eine Versicherungsprämie hinsichtlich des außerdem vereinbarten Restschuldversicherungsvertrages über eine Lebensversicherung der A.-AG mitkreditiert. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages, den die Beklagte ablehnte.