OLG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 13.12.2019
4 U 23/18
Normen:
VVG § 101 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2020, 271
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.03.2018

Ansprüche aus einem D&O-VersicherungsvertragPflichtverletzungsunabhängige Verzinsung einer Geldschuld ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 4 U 23/18

DRsp Nr. 2020/3110

Ansprüche aus einem D&O-VersicherungsvertragPflichtverletzungsunabhängige Verzinsung einer Geldschuld ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

1. Rechtshängigkeitszinsen sind kein Schadensersatzanspruch, sondern ein bloßer Zinsanspruch auf die Hauptforderung. 2. Auch wenn der Zinsanspruch einen Geldleistungsanspruch voraussetzt, ist er kein Schadensersatzanspruch.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 101 Abs. 2;

Gründe

A.