OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.08.2022
5 U 97/20
Normen:
AUB (2011) Nr. 1.3; ZPO § 97 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 309/19

Ansprüche aus einem UnfallversicherungsvertragNachweis unfallbedingter Invalidität durch den VersicherungsnehmerÄrztliche Feststellung einer InvaliditätAktivierung bzw. Akzentuierung einer vorbestehenden Erkrankung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 5 U 97/20

DRsp Nr. 2022/14134

Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag Nachweis unfallbedingter Invalidität durch den Versicherungsnehmer Ärztliche Feststellung einer Invalidität Aktivierung bzw. Akzentuierung einer vorbestehenden Erkrankung

1.Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss keine Aussage dazu enthalten, ob die Invalidität auch binnen der im Vertrag vorgesehenen Frist eingetreten ist. 2.Steht als erster unfallbedingter Körperschaden kein eigenständiger Strukturschaden in Rede, sondern nur die Aktivierung oder Akzentuierung einer vorbestehenden Erkrankung (hier: Arthrose), so ist der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität erst geführt, wenn die Kausalität des Unfallereignisses für die Aktivierung oder Akzentuierung im Sinne des § 286 ZPO erwiesen ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2020 - 14 O 309/19 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AUB (2011) Nr. 1.3; § Abs. S. 1;