OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.2019
20 U 82/19
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; VVG § 22;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 180/16

Ansprüche aus einem Vertrag über eine BerufsunfähigkeitszusatzversicherungFalschbeantwortung von GesundheitsfragenBeantwortung einer mündlich gestellten Frage

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 82/19

DRsp Nr. 2020/1870

Ansprüche aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Beantwortung einer mündlich gestellten Frage

Unabhängig davon, ob und in welchen Fällen auch ganz ohne eine Frage des Versicherers eine spontane Anzeigepflicht besteht, rechtfertigt jedenfalls die falsche Beantwortung einer mündlich gestellten Frage eine Anfechtung gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.075,27 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; VVG § 22;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente in Anspruch; ferner begehrt er die Feststellung, dass der Vertrag ungeachtet einer von der Beklagten erklärten Anfechtung wirksam fortbesteht.

Im April 2011 beantragte der Kläger, der von Beruf Maschinen- und Anlagenführer ist, den Abschluss des Vertrages. In dem Antragsformular wurde unter Nr. 2a) folgende Frage gestellt, zu der die Antwort "nein" angekreuzt ist:

1. 2.