OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.07.2021
5 U 107/18
Normen:
BUZBB § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 181/14

Ansprüche aus einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungBerufsunfähigkeit eines IT-Systemadministrators

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 5 U 107/18

DRsp Nr. 2021/16103

Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Berufsunfähigkeit eines IT-Systemadministrators

Zur Berufsunfähigkeit eines IT-Systemadministrators, der jederzeit auf Abruf für Störungsbeseitigungen zur Verfügung stehen muss und an psychisch vermittelten permanenten Ganzkörperschmerzen leidet, die eine Ausübung dieser, seinen Beruf zeitlich und inhaltlich in erheblichem Maße prägenden Teiltätigkeit für ihn unzumutbar erscheinen lassen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 181/14 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.049,20 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2014 für die Dauer der mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 973,40 Euro zu zahlen, und zwar längstens bis zum 30. November 2029.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die persönliche Vorsorgepolice des Klägers mit der Nr. xxx für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens bis zum Vertragsablauf am 30. November 2029, beitragsfrei fortzuführen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.