OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2021
20 U 106/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BB-BUZ § 1 Abs. 3 S. 2; BGB § 305c Abs. 1; VVG § 186;
Fundstellen:
VersR 2022, 96
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 142/20

Ansprüche aus einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungLeistungsausschluss bei Versäumung einer AusschlussfristKeine überraschende Klausel

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 20 U 106/21

DRsp Nr. 2021/18566

Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Leistungsausschluss bei Versäumung einer Ausschlussfrist Keine überraschende Klausel

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BB-BUZ § 1 Abs. 3 S. 2; BGB § 305c Abs. 1; VVG § 186;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die der Senat Bezug nehmen kann - abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 16. Juni 2021 (Bl. 44 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz) greifen nicht durch.

1.