OLG Hamm - Beschluss vom 23.08.2021
20 U 123/21
Normen:
VVG § 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 126b;
Fundstellen:
MDR 2022, 34
VersR 2022, 296
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 243/20

Ansprüche aus einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungVerletzung einer vorvertraglichen AnzeigeobliegenheitRückwirkende Vertragsanpassung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 20 U 123/21

DRsp Nr. 2021/18918

Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit Rückwirkende Vertragsanpassung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 126b;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. Er macht geltend, aufgrund einer Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks seit Februar 2018 als Schornsteinfeger bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.

1. 2. 3.