OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2021
9 U 30/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG §§ 6 ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 56/20

Ansprüche aus einer BetriebsschließungsversicherungBetriebsschließung anlässlich der Corona-PandemieAuslegung von Versicherungsbedingungen

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 9 U 30/21

DRsp Nr. 2021/11565

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Betriebsschließung anlässlich der Corona-Pandemie Auslegung von Versicherungsbedingungen

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 87 O 56/20 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; IfSG §§ 6 ff.;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung.