Der Antrag der Klägerin vom 05.03.2021, ihr zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.
1. Der von der Klägerin am 05.03.2021 eingereichte Berufungsschriftsatz (Bl. 140 f. GA) ist als unbedingte Rechtsmitteleinlegung zu behandeln.
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