OLG Köln - Beschluss vom 17.06.2021
9 U 37/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG §§ 6 ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 306/20

Ansprüche aus einer BetriebsschließungsversicherungBetriebsschließung wegen des CoronavirusAuslegung von Versicherungsbedingungen

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 9 U 37/21

DRsp Nr. 2021/11563

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Betriebsschließung wegen des Coronavirus Auslegung von Versicherungsbedingungen

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 05.03.2021, ihr zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; IfSG §§ 6 ff.;

Gründe

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.

1. Der von der Klägerin am 05.03.2021 eingereichte Berufungsschriftsatz (Bl. 140 f. GA) ist als unbedingte Rechtsmitteleinlegung zu behandeln.