OLG Dresden - Urteil vom 31.08.2021
4 U 705/21
Normen:
IfSG §§ 6 ff.; BGB § 242; VVG § 1a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2084/20

Ansprüche aus einer BetriebsschließungsversicherungBetriebsschließungen wegen der Corona-PandemieAbschließende Aufzählung von meldepflichtigen Erkrankungen in VersicherungsbedingungenVollständige Einstellung der Geschäftsaktivitäten

OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 705/21

DRsp Nr. 2021/16632

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie Abschließende Aufzählung von meldepflichtigen Erkrankungen in Versicherungsbedingungen Vollständige Einstellung der Geschäftsaktivitäten

1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV2/Covid-19 scheidet aus. 2. § 1a VVG hat nur deklaratorischen Charakter und kann Ansprüche des Versicherungsnehmers auf einen bestimmten Versicherungsschutz nicht begründen. 3. Knüpfen die Versicherungsbedingungen an die "Schließung des Betriebes" an, ist grundsätzlich eine vollständige Einstellung der Geschäftsaktivitäten erforderlich. Ein fortgeführter oder neu aufgenommener Außer-Haus-Verkauf kann bei einer Gaststätte einer Betriebsschließung entgegenstehen. 4. Ausgenommen sind untergeordnete Mitnahmegeschäfte, die nicht mehr als 5% des Gesamtumsatzes ausmachen.