OLG Rostock - Beschluss vom 30.07.2020
4 U 116/19
Normen:
VVG § 1 S. 1; VSG (2008) Teil C § 3 Nr. 4 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); VSG (2008) Teil C § 17 Nr. 1 Buchst. c); BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen O 20/18

Ansprüche aus einer GebäudeversicherungErsatz von Bewegungskosten und Schutzkosten unabhängig von einer tatsächlichen Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes

OLG Rostock, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 116/19

DRsp Nr. 2022/240

Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung Ersatz von Bewegungskosten und Schutzkosten unabhängig von einer tatsächlichen Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes

I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt,

1. im Falle der Klägerin, die Klage hinsichtlich eines Zinsanspruches, der Jahreszinsen aus 505.348,42 € in Höhe von vier Prozent für die Zeit vom 21.09.2016 bis zum 05.04.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 06.04.2018 bis zum 11.04.2018 und aus 295.348,42 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2018 übersteigt, sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückzunehmen, und

2. im Falle des Beklagten, in eine solche teilweise Klagerücknahme einzuwilligen und die Berufung im Übrigen zurückzunehmen.

II. Sollten die Parteien der Abgabe der vorgeschlagenen Prozesserklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits nicht näher treten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie