OLG Rostock - Beschluss vom 02.12.2020
4 U 70/20
Normen:
AKB (2015) Nr. A.2.2.1.2; AKB (2015) Nr. A.2.2.2.1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 120/18

Ansprüche aus einer KaskoversicherungBeweis der bedingungsgemäßen Entwendung eines versicherten FahrzeugsGescheiterte VerkaufsabsichtenAufklärungspflichten eines Versicherungsnehmers gegenüber einer Versicherung

OLG Rostock, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 70/20

DRsp Nr. 2022/250

Ansprüche aus einer Kaskoversicherung Beweis der bedingungsgemäßen Entwendung eines versicherten Fahrzeugs Gescheiterte Verkaufsabsichten Aufklärungspflichten eines Versicherungsnehmers gegenüber einer Versicherung

I. Der Beklagten wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt, ihre Berufung zurückzunehmen.

II. Sollte die Beklagte dem nicht näher treten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall um Mitteilung gebeten, ob sie

1) auf die Einreichung weiterer Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie

2) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins

verzichten. Wird einem Übergang in das schriftliche Verfahren ebenfalls nicht zugestimmt, ist eine zeitnahe Terminierung beabsichtigt.

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB (2015) Nr. A.2.2.1.2; AKB (2015) Nr. A.2.2.2.1;

Gründe: