OLG Saarbrücken - Urteil vom 02.09.2020
5 U 94/20
Normen:
AKB Nr. E.7.1 S. 1; VVG § 28 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 161/18

Ansprüche aus einer KaskoversicherungVerweigerung der Vorlage von Belegen über die Entrichtung des Kaufpreises des versicherten FahrzeugsVerweigerung der Herausgabe der FahrzeugschlüsselLeistungsfreiheit des VersicherersArglistige Verletzung einer Auskunftsobliegenheit

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 5 U 94/20

DRsp Nr. 2022/1770

Ansprüche aus einer Kaskoversicherung Verweigerung der Vorlage von Belegen über die Entrichtung des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs Verweigerung der Herausgabe der Fahrzeugschlüssel Leistungsfreiheit des Versicherers Arglistige Verletzung einer Auskunftsobliegenheit

1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im Entwendungsfall grundlos der Aufforderung seines Kfz-Kaskoversicherers, Belege über die Entrichtung des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs vorzulegen, nachdem hierzu widersprüchliche Angaben erfolgt waren, und die bei ihm vorhandenen Fahrzeugschlüssel zu Untersuchungszwecken herauszugeben, kann dies eine zur vollständigen Leistungsfreiheit führende arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit begründen. 2. In diesem Zusammenhang abgegebene Erklärungen seines bei der Schadensabwicklung als Wissenserklärungsvertreter agierenden Rechtsanwalts muss sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.10.2019 - Az. 14 O 161/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.245 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB Nr. E.7.1 S. 1; VVG § 28 Abs. 2 S. 1;