OLG Köln - Urteil vom 29.09.2020
9 U 32/19
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; MB/KK § 1 Abs. 2 S. 1; MB/KK § 4 Abs. 1; TB/ST Nr. 1.1; KHEntgG § 17;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 251/14

Ansprüche aus einer privaten KrankheitskostenversicherungStationäre Heilbehandlung in einer psychiatrischen KlinikFehlende wirksame Wahlleistungsvereinbarung

OLG Köln, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 9 U 32/19

DRsp Nr. 2021/5296

Ansprüche aus einer privaten Krankheitskostenversicherung Stationäre Heilbehandlung in einer psychiatrischen Klinik Fehlende wirksame Wahlleistungsvereinbarung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 30.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 251/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.734,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.142,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 24.09.2020 teilweise zurückgenommen hat.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen die Beklagte zu 69 % und der Kläger zu 31 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; MB/KK § 1 Abs. 2 S. 1; MB/KK § 4 Abs. 1; TB/ST Nr. 1.1; KHEntgG § 17;

Gründe

I.

1. 2.