OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2013
7 U 276/12
Normen:
VVG § 1 Abs.1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 26/12

Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wegen eines durch eine Mitarbeiterin fahrlässig verursachten SchadensAnforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch den Versicherungsnehmer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 7 U 276/12

DRsp Nr. 2015/468

Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wegen eines durch eine Mitarbeiterin fahrlässig verursachten Schadens Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch den Versicherungsnehmer

Ist der Sachverhalt durch einen Mitarbeiter vollständig ermittelt worden und steht danach fest, dass eine erfahrene und stets sorgfältig arbeitende Angestellte einen Fehler begangen hat, so bedarf es der Einholung einer Stellungnahme dieser Mitarbeiterin nicht mehr.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.11.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.291,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 Abs.1;

Gründe:

I.