OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2021
20 U 256/20
Normen:
AKB (2016) Nr. A.2.1.1; AKB (2016) Nr. A.2.3; VVG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2021, 195
VersR 2021, 1421
r+s 2021, 685
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 98/17

Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung nach einem UnfallgeschehenEinwand eines vorsätzlich herbeigeführten UnfallsIndizien für eine Unfallmanipulation

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 20 U 256/20

DRsp Nr. 2021/10344

Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung nach einem Unfallgeschehen Einwand eines vorsätzlich herbeigeführten Unfalls Indizien für eine Unfallmanipulation

Zum Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Unfalls - Beweis im vorliegenden Einzelfall vom Versicherer nicht erbracht bei (u.a.)Herbeiziehen der Polizei nach dem Unfall,kein relevanter Vortrag des Versicherers zu einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten,Antrag auf Zahlung der Versicherungsleistung an Kreditgeber,„trotz“ Verschweigens von Vorschäden bei einem früheren Teilkasko-Schaden undeinzelnen Mängel/Ungenauigkeiten bei der Darstellung des Unfallhergangs.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.926,05 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB (2016) Nr. A.2.1.1; AKB (2016) Nr. A.2.3; VVG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung nach einem Unfallgeschehen am 09.07.2016.