LAG Köln - Urteil vom 30.05.2012
3 Sa 1435/11
Normen:
BetrAVG § 1; VVG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2726/11

Ansprüche aus einer VorruhestandsvereinbarungHerausgabe des VersicherungsscheinsDarlegung einer schadensersatzrelevanten Pflichtverletzung

LAG Köln, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1435/11

DRsp Nr. 2013/23266

Ansprüche aus einer Vorruhestandsvereinbarung Herausgabe des VersicherungsscheinsDarlegung einer schadensersatzrelevanten Pflichtverletzung

Tenor

1

Auf die Berufungen beider Partien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.2011 - 5 Ca 2726/11 - abgeändert.

2

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 sowie weitere 140,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen.

3

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

5

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 98 % und die Beklagte zu 2 % und die Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 % zu tragen.

6

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; VVG § 3 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche aus einer Vorruhestandsvereinbarung, auf Herausgabe eines Versicherungsscheins sowie über Schadensersatzansprüche der Klägerin.

1 a) 1 b) 2 3