OLG München - Endurteil vom 16.11.2018
10 U 1563/18
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4251/15

Ansprüche des Halters eines unfallbeschädigten FahrzeugsErmittlung des merkantilen MinderwertsAnspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines Zweitfahrzeugs

OLG München, Endurteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 10 U 1563/18

DRsp Nr. 2019/285

Ansprüche des Halters eines unfallbeschädigten Fahrzeugs Ermittlung des merkantilen Minderwerts Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines Zweitfahrzeugs

1. Zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs. 2. Steht dem Halter eines unfallbschädigten Fahrzeugs ein Zweitfahrzeug zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 03.05.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 05.04.2018 (Az. 10 O 4251/15) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 1; ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

A.