OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2018
8 U 211/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 324/12

Ansprüche des Patienten bei einem groben Befunderhebungsfehler

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 8 U 211/14

DRsp Nr. 2019/1180

Ansprüche des Patienten bei einem groben Befunderhebungsfehler

1. Ein ärztlicher Befunderhebungsfehler stellt sich als grober Behandlungsfehler durch Nichterhebung von Diagnostik- und Kontrollbefunden dar, wenn es in erheblichem Ausmaß an der Erhebung einfacher grundlegender Diagnose- und Kontrollbefunde fehlt. 2. Bei Kniebeschwerden ist dem Verdacht einer schweren Gelenkinfektion durch weitergehende Diagnostik und Anfertigung eines differentialdiagnostischen Blutbildes nachzugehen. 3. Hat der Patient einen groben Behandlungsfehler bewiesen, so ist es Sache des Behandlers, nachzuweisen, dass der Primärschaden auch bei rechtzeitiger sachgerechter Behandlung in gleicher Weise eingetreten wäre und eine Haftung somit entfällt. 4. Kommt es aufgrund der verspätet eingeleiteten Notfallbehandlung zu drohendem Multiorganversagen und zu einem lebensbedrohlichen Zustand des Patienten aufgrund Multiorganversagen und muss im weiteren Verlauf das Bein bis zum Oberschenkel amputiert werden, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 EUR angemessen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05. November 2014 (Az.: 2-04 O 324/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsausspruch wie folgt lautet: