OLG Köln - Urteil vom 07.10.2014
20 U 62/14
Normen:
VVG § 172 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 202/13

Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in den beiden ersten Ausbildungsjahren

OLG Köln, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 20 U 62/14

DRsp Nr. 2016/12881

Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in den beiden ersten Ausbildungsjahren

1. Die sog. Ausbildungsklausel, wonach der Versicherer in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung den Versicherungsnehmer beim Eintritt der Berufsunfähigkeit in den ersten beiden Ausbildungsjahren auf einen anderen Ausbildungsberuf verweisen kann, ist auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwar nicht im Versicherungsschein aufgeführt, aber in einem vom Versicherungsnehmer mit dem Antrag unterzeichneten Vorschlag enthalten ist. 2. § 172 Abs. 3 VVG lässt eine abstrakte Verweisung ausdrücklich zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. März verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 202/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 172 Abs. 3;

Gründe

I.

1. a) b) c) 2. a) b) c) 3. 4. 5. 6.