OLG Stuttgart - Urteil vom 24.07.2003
7 U 47/03
Normen:
BGB § 305 ; AGBG § 9 ; AKB (1999) § 12 Abs. 1 UAbs. 2 lit.h ;
Fundstellen:
VersR 2005, 643
VersR 2005, 643
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 543/O2

Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung aufgrund Kollision mit dem eigenen Anhänger

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 7 U 47/03

DRsp Nr. 2006/10599

Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung aufgrund Kollision mit dem eigenen Anhänger

1. Kollidiert ein Pkw aufgrund winterlicher Straßenverhältnisse mit Glatteis mit dem von ihm geführten Anhänger, so handelt es sich in der Vollkaskoversicherung um einen nicht ersatzfähigen Betriebsschaden i.S. des § 12 Abs. 1 UAbs. 2 lit. h. AKB 99. 2. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand.

Normenkette:

BGB § 305 ; AGBG § 9 ; AKB (1999) § 12 Abs. 1 UAbs. 2 lit.h ;

Gründe:

1. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2. Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen dass die geltend gemachten Schäden nicht aus einem Unfall i.S.d. streitgegenständlichen Klausel (LGU S. 3) herrühren da es an einer Einwirkung von außen fehlt. Dass diese Voraussetzung bei einer Beschädigung, die allein aus einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger herrührt, nicht vorliegt, ist eindeutig im zweiten Satz der streitgegenständlichen Klausel geregelt. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang.