1. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2. Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen dass die geltend gemachten Schäden nicht aus einem Unfall i.S.d. streitgegenständlichen Klausel (LGU S. 3) herrühren da es an einer Einwirkung von außen fehlt. Dass diese Voraussetzung bei einer Beschädigung, die allein aus einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger herrührt, nicht vorliegt, ist eindeutig im zweiten Satz der streitgegenständlichen Klausel geregelt. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang.
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