OLG Hamm - Urteil vom 02.05.2018
20 U 163/17
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; VVG § 192 Abs. 2; VVG § 192 Abs. 8; BGB § 280 Abs. 1; MB/KK § 1 Abs. 1 S. 3 Buchst. a); MB/KK § 4 Abs. 3; MB/KK § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2018, 482
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 181/16

Ansprüche des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung wegen Ablehnung der Erteilung einer Kostenübernahmezusage trotz medizinischer Notwendigkeit einer Heilbehandlung

OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 20 U 163/17

DRsp Nr. 2018/9004

Ansprüche des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung wegen Ablehnung der Erteilung einer Kostenübernahmezusage trotz medizinischer Notwendigkeit einer Heilbehandlung

1. Ein privater Krankenversicherer ist dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem dadurch entsteht, dass der Versicherer trotz medizinischer Notwendigkeit der Heilbehandlung die Erteilung einer Kostenübernahmezusage verweigert. Lehnt der Versicherer die Übernahme der Kosten für eine medizinisch notwendige Beinprothese ab, so haftet er dem Versicherungsnehmer auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. 2. Der Versicherer kann die Kostenübernahme für eine Beinprothese nicht mit der Begründung ablehnen, er habe bereits kurz zuvor die Kosten für eine Beinprothese übernommen, wenn die neue Beinprothese zusätzliche, benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.09.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.099,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.