KG - Urteil vom 28.02.2017
6 U 65/16
Normen:
VVG § 8 Abs. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 118/15

Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden LebensversicherungenBefugnis des Versicherers zum Abzug von Abschluss- oder Verwaltungskosten

KG, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 65/16

DRsp Nr. 2017/4175

Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen Befugnis des Versicherers zum Abzug von Abschluss- oder Verwaltungskosten

Dem Versicherungsnehmer steht nach der Rspr. des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30). Nach dieser Rspr. ist es dem Versicherungsnehmer lediglich verwehrt, aus den für Risiko- und Abschlusskosten kalkulierten Prämienanteilen auch noch Nutzungen herauszuverlangen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 a.a.O. Rn. 42, 44 f.). Dieser nunmehr std. Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), noch nicht entschieden ist.