I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 09.11.2011 - Az.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die klägerische Gebäudeversicherung verlangt von der beklagten Privathaftpflichtversicherung im Wege einer Teilklage Zahlung eines Haftpflichtschadens wegen eines Gebäudebrandes, den ein bei der Beklagten mitversicherter Minderjähriger (mit-)verursacht hat.
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