OLG Dresden - Urteil vom 05.09.2012
7 U 1978/11
Normen:
VVG § 103; VVG § 152 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3099/10

Ansprüche einer Gebäudeversicherung gegen die Privathaftpflichtversicherung eines jugendlichen Brandstifters

OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 7 U 1978/11

DRsp Nr. 2014/3892

Ansprüche einer Gebäudeversicherung gegen die Privathaftpflichtversicherung eines jugendlichen Brandstifters

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 09.11.2011 - Az. 8 O 3099/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 103; VVG § 152 a.F.;

Gründe:

Die klägerische Gebäudeversicherung verlangt von der beklagten Privathaftpflichtversicherung im Wege einer Teilklage Zahlung eines Haftpflichtschadens wegen eines Gebäudebrandes, den ein bei der Beklagten mitversicherter Minderjähriger (mit-)verursacht hat.