OLG Hamm - Urteil vom 21.07.2023
26 U 4/23
Normen:
BGB § 280; BGB § 241; BGB § 630a;
Fundstellen:
MDR 2023, 1508
r+s 2023, 915
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 84/22

Ansprüche einer Patientin wegen Abhandenkommens persönlicher Gegenstände in der Notaufnahme einer KlinikUmfang des Schadensersatzes bei Abhandenkommen einer Brille und von Hörgeräten

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 26 U 4/23

DRsp Nr. 2023/11410

Ansprüche einer Patientin wegen Abhandenkommens persönlicher Gegenstände in der Notaufnahme einer Klinik Umfang des Schadensersatzes bei Abhandenkommen einer Brille und von Hörgeräten

Es besteht eine besondere Obhutspflicht der Klinik für die persönliche Habe der Patienten. Die Klinik hat bei einer Notaufnahme die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die persönlichen Gegenstände der Patienten zu sichern.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (4 O 84/22) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.150,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2022 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 241; BGB § 630a;

Gründe

I.