Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2022, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin, die Neuerteilung von Leistungsbewertungen und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
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