KG - Urteil vom 24.11.2008
2 U 113/06
Normen:
BGB § 249; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 442 Abs. 1 S. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
DAR 2009, 269
KGReport 2009, 322
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 774/05

Ansprüche eines Kunden gegen einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler wegen undurchsichtiger Vertragsgestaltung

KG, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 113/06

DRsp Nr. 2009/2489

Ansprüche eines Kunden gegen einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler wegen undurchsichtiger Vertragsgestaltung

1. Zum Recht des Kunden eines gewerblichen Fahrzeughändlers, sich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) vom Kaufvertrag zu lösen, wenn der Händler eine ungewöhnliche und undurchschaubare Vertragsgestaltung wählt, die allein den Zweck hat, die Gewährleistungsrechte des Käufers - in krassem Widerspruch zu der Ankündigung in der Werbung - weitgehend auszuschließen. 2. Zur Unwirksamkeit eines formularmäßigen "Vergleichs".

3. Es stellt eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, wenn ein Gebrauchtwagenhändler eine Vertragsgestaltung wählt, bei der nach Abschluss eines Kaufvertrages ein Zustandsbericht des Fahrzeugs erstellt wird, der ausschließlich zu dem Zweck zum Gegenstand eines zweiten Kaufvertrages gemacht wird, die Gewährleistung der in diesem Zustandsbericht festgestellten Mängel auszuschließen. Dies berechtigt den Käufer, sich vom Vertrag zu lösen und Freistellung von eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten zu verlangen.

Tenor: