OLG Hamm - Urteil vom 31.01.2018
20 U 33/17
Normen:
VVG § 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 1177
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 133/16

Ansprüche eines Rechtspfleger-Anwärter in der BerufsunfähigkeitsversicherungZulässigkeit der Verweisung auf den Beruf des technischen Zeichners

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 20 U 33/17

DRsp Nr. 2018/9101

Ansprüche eines Rechtspfleger-Anwärter in der Berufsunfähigkeitsversicherung Zulässigkeit der Verweisung auf den Beruf des technischen Zeichners

1. Steht fest, dass ein Rechtspfleger-Anwärter ohne Eintritt von Berufsunfähigkeit in den Rechtspflegerdienst übernommen worden wäre, ist für die Beurteilung einer Verweisung auf den Beruf „Rechtspfleger“ abzustellen. 2. Ein Rechtspfleger kann – vorbehaltlich von Besonderheiten des konkret ausgeübten Berufs – nicht auf den Beruf „technischer Zeichner“ verwiesen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.01.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.402,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 23.07.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger ab dem 01.07.2016 bis längstens zum Ablauf der Versicherung zur Vertragsnummer # am 01.08.2042 bedingungsgemäß die monatliche Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hat, zahlbar zum 1. eines jeden Monats, und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge zu gewähren ist.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.