OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2018
11 U 25/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; BGB § 254; BefBedV§ 4; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 105/16

Ansprüche eines schwer behinderten Fahrgastes wegen eines Sturzes in einem Linienbus

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 11 U 25/17

DRsp Nr. 2018/4759

Ansprüche eines schwer behinderten Fahrgastes wegen eines Sturzes in einem Linienbus

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18; BGB § 254; BefBedV§ 4; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.