OLG Dresden - Beschluss vom 28.01.2021
4 U 1691/20
Normen:
VVG § 28 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2768/17

Ansprüche gegen eine Kaskoversicherung nach einer behaupteten FahrzeugentwendungWochenfrist für Anzeige eines VersicherungsfallsSekundäre Darlegungslast des Versicherers bei verspäteter Anzeige

OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 1691/20

DRsp Nr. 2021/2767

Ansprüche gegen eine Kaskoversicherung nach einer behaupteten Fahrzeugentwendung Wochenfrist für Anzeige eines Versicherungsfalls Sekundäre Darlegungslast des Versicherers bei verspäteter Anzeige

1. Ist nach den maßgelblichen Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung ein Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, hat der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist zugleich die wesentlichen, den Versicherungsfall begründenden Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehören Angaben zu Ort und Zeit des Versicherungsfalls und die Bezugnahme auf einen bestimmten Versicherungsvertrag. 2. Die Beweislast für die Behauptung, dass sich eine verspätete oder unzureichende Anzeige des Versicherungsfalls nicht ausgewirkt hat, trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer hat aber im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, was er bei rechtzeitiger Meldung getan hätte. Die pauschale Behauptung des Verlusts eigener Erkenntnismöglichkeiten genügt hierfür nicht.

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 17.672,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 4;

Gründe: