OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2021
17 U 60/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 397/19

Ansprüche nach DarlehenswiderrufSchadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher PflichtenUmfang einer anwaltlichen BelehrungspflichtErstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten einer Rechtsschutzversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 17 U 60/20

DRsp Nr. 2022/1807

Ansprüche nach Darlehenswiderruf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten Umfang einer anwaltlichen Belehrungspflicht Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten einer Rechtsschutzversicherung

1. Der um eine Rechtsberatung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden Beratung verpflichtet, die - so noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt - auch die obergerichtliche Rechtsprechung umfasst.2. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Mandanten kommt im Falle einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nur zum Tragen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich ohne Erfolg bleiben muss.3. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsschutzversicherung sind grundsätzlich als Schaden erstattungsfähig.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2020 (Az. 2-07 O 397/19) auf die Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2019 zu zahlen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: