SchlHOLG - Urteil vom 10.08.2021
7 U 22/21
Normen:
GKG § 21;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.02.2021

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallEinholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Alkoholkrankheit eines GeschädigtenDauerhafter Zustand einer SchuldunfähigkeitBehaupten eines Korsakow-SyndromsFall unrichtiger Sachbehandlung

SchlHOLG, Urteil vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 7 U 22/21

DRsp Nr. 2022/3083

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Alkoholkrankheit eines Geschädigten Dauerhafter Zustand einer Schuldunfähigkeit Behaupten eines Korsakow-Syndroms Fall unrichtiger Sachbehandlung

1. Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit des Geschädigten i.S.v. § 827 BGB liegt vor, wenn er sich dauerhaft im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden hat. Geschäftsunfähigkeit auf Grund einer Alkoholerkrankung ist dann anzunehmen, wenn die Sucht entweder Symptom einer bereits vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der Alkoholmissbrauch zu einer organischen Veränderung des Gehirns geführt hat, infolge dessen es zu einem dauerhaften Abbau der Persönlichkeit gekommen ist, der zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung führt.2. Im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist spiegelbildlich ein Ausschluss über die Minderung der Verantwortlichkeit nach § 827 BGB zu prüfen, deren Voraussetzungen vom Geschädigten zu beweisen sind.3. Wenn sich eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten entweder auf das Unfallgeschehen oder auf die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat (was sachverständig zu klären ist), führt dies zu einer Erhöhung der Haftungsquote. Orientierungssätze: