OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2021
12 U 226/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 22/18

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallKriterien für die Bemessung eines SchmerzensgeldesErstattung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 12 U 226/20

DRsp Nr. 2022/2426

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Kriterien für die Bemessung eines Schmerzensgeldes Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.