OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.08.2020
4 U 6/20
Normen:
StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 377/18

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallRückwärtseinfahren von einem Parkplatz auf eine FahrbahnGesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn EinfahrendenErschütterung eines Anscheinsbeweises

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 6/20

DRsp Nr. 2022/1758

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Rückwärtseinfahren von einem Parkplatz auf eine Fahrbahn Gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden Erschütterung eines Anscheinsbeweises

1. Auf das Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf eine Fahrbahn ist nicht § 9 Abs. 5 StVO, sondern § 10 Satz 1 StVO anzuwenden. 2. Will der rückwärts in die Fahrbahn einfahrende Ausparker der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass er entweder bereits solange auf der Fahrbahn stand, dass sich der fließende Verkehr rechtzeitig auf ihn einzustellen hatte, oder dass er sich so weit von der Stelle des Einfahrens entfernt und sich so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass das Einfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2019 (Aktenzeichen 4 O 377/18) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10 S. 1;

Gründe:

I.