OLG Hamm - Urteil vom 05.07.2021
8 U 201/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 86/20

Ansprüche nach Erwerb eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen AbschalteinrichtungBewusste arglistige Täuschung des FahrzeugerwerbersNutzungsersatz unter dem Gesichtspunkt der VorteilsausgleichungVorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 201/20

DRsp Nr. 2021/12162

Ansprüche nach Erwerb eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Bewusste arglistige Täuschung des Fahrzeugerwerbers Nutzungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung Vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.341,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer #123.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2. 3. 1. 2. 3.