OLG Dresden - Beschluss vom 21.10.2021
4 U 1990/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 8 Abs. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2924/20

Ansprüche nach Rücktritt von einem VersicherungsvertragWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungFehlende drucktechnische Hervorhebung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 4 U 1990/21

DRsp Nr. 2022/1573

Ansprüche nach Rücktritt von einem Versicherungsvertrag Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Fehlende drucktechnische Hervorhebung

Die Gestaltung einer Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung erforderte nach dem bis zum 7.12.2004 geltenden Rechtszustand keine drucktechnische Hervorhebung; ausreichend war sie vielmehr, wenn sie gewährleitstete, dass sie von einem Durchschnittsnutzer, der dem Vertragsabschluss nicht gänzlich uninteressiert gegenübersteht, zur Kenntnis genommen werden konnte.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 8 Abs. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3;

Gründe: