OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2021
12 U 6/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 48/19

Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Aufklärung im Rahmen zahnärztlicher BehandlungExtraktion von Milchzähnen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 6/21

DRsp Nr. 2022/984

Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Aufklärung im Rahmen zahnärztlicher Behandlung Extraktion von Milchzähnen

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 630a;

Gründe:

I.