OLG Dresden - Beschluss vom 05.07.2021
4 U 428/21
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2022, 94
NJW-RR 2021, 1554
VersR 2022, 756
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 58/19

Ansprüche wegen des Diebstahl einer Zugmaschine nebst AnhängersNachweis des äußeren Bildes eines versicherten DiebstahlsVoraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung

OLG Dresden, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 4 U 428/21

DRsp Nr. 2021/13265

Ansprüche wegen des Diebstahl einer Zugmaschine nebst Anhängers Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung

1. Die für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls erforderlichen Mindesttatsachen können nur dann durch informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden, wenn Zeugen hierfür nicht zur Verfügung stehen. 2. Die Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherers erfordert in der Regel die Vorlage der Versicherungsbedingungen, die eine solche Obliegenheit enthalten. 3. Werden Fahrzeugschlüssel nicht so aufbewahrt, dass sie vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sind, kann hierin ein grob fahrlässiges Verhalten liegen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.07.2021 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 45.434,50 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Wiederbeschaffungswert ihrer Fahrzeuge aus ihrer Teilkaskoversicherung.