OLG Dresden - Beschluss vom 17.03.2022
4 U 2276/21
Normen:
ZPO § 522; BGB § 630a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 680/19

Ansprüche wegen einer behaupteten Fehlbehandlung eines SchlaganfallsBehandlung nach dem anerkannten Stand der WissenschaftEinwendungen gegen ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten

OLG Dresden, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 2276/21

DRsp Nr. 2022/7857

Ansprüche wegen einer behaupteten Fehlbehandlung eines Schlaganfalls Behandlung nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft Einwendungen gegen ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten

1. Aus dem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt nicht den "Goldstandard", also dasjenige, was im Rückblick betrachtet die beste Versorgung des Patienten ist, sondern nur eine im Zeitpunkt der Behandlung ex ante dem anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung. 2. In der Berufungsinstanz genügt es nicht, wenn der Patient die Ausführungen des erstinstanzlichen Gutachters lediglich mit einer eigenen abweichenden Meinung in Zweifel zieht. Erforderlich ist vielmehr, dass er entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstelen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptungen streiten (Festhaltung Senatsbeschluss vom 05.10.2020 - 4 U 1725/20 - juris, Rz. 10; vom 10.01.201´8 - 4 U 750/19, vom 04.11.2019 - 4 U 1388/19; vom 16.11.2021 - 4 U 719/21 - jeweils nach juris).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 29.03.2022, 10.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.