OLG Dresden - Beschluss vom 30.11.2021
4 U 1764/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; BGB § 630h Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 307/19

Ansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften Prophylaxe und Behandlung eines DekubitusDarlegungslast und Beweislast für einen behaupteten BehandlungsfehlerBeweiserleichterung wegen eines Dokumentationsmangels

OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 4 U 1764/21

DRsp Nr. 2022/2989

Ansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften Prophylaxe und Behandlung eines Dekubitus Darlegungslast und Beweislast für einen behaupteten Behandlungsfehler Beweiserleichterung wegen eines Dokumentationsmangels

1. Das Risiko, während eines stationären Krankenhausaufenthaltes einen Dekubitus zu erleiden, zählt regelmäßig nicht zum sog. vollbeherrschbaren Bereich. Es bleibt daher bei der Beweislast der Patientenseite. 2. Beweiserleichterung wegen eines Dokumentationsmangels können aber nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, wenn die Dokumentation Indizien für ein nachlässiges Verhalten bei der Erkennung und Behandlung von Druckgeschwüren enthalten (hier: verneint).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 07.12.2021, 10.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; BGB § 630h Abs. 1;

Gründe:

I.