OLG Zweibrücken - Teilurteil vom 28.08.2018
5 U 48/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 324/14

Ansprüche wegen eines operativen EingriffsMehrere Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Chancen und RisikenFehlende Aufklärung des PatientenZurechnungszusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Schaden

OLG Zweibrücken, Teilurteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 48/17

DRsp Nr. 2019/16693

Ansprüche wegen eines operativen Eingriffs Mehrere Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Chancen und Risiken Fehlende Aufklärung des Patienten Zurechnungszusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Schaden

1. Bestehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmöglichkeiten, die unterschiedliche Chancen und Risiken bieten, dann muss dem Patienten durch eine vollständige Aufklärung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.2. Tritt infolge eines (mangels hinreichender Aufklärung) rechtswidrigen Heileingriffs ein Schaden ein (hier: Herzstillstand bei einer Wirbelkörperentfernung mit Titan-Cage und Fusion) fehlt es nicht bereits deshalb an dem Zurechnungszusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Schaden, weil die eingetretene Komplikation auch bei weniger invasiven Maßnahmen hätte eintreten können. Die Behauptung des Behandlers, dieser Schaden hätte sich behandlungsunabhängig in entsprechender Weise auch bei anderer, weniger invasiver Behandlung verwirklicht, steht als Einwand der sog. Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Beweislast der Behandlungsseite.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.