OLG Dresden - Beschluss vom 02.11.2021
4 U 1646/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 844;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 463
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 142/16

Ansprüche wegen eines vermeintlichen BehandlungsfehlersInkaufnahme des Risikos einer Selbstschädigung bei Suizidgedanken eines Patienten

OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 4 U 1646/21

DRsp Nr. 2021/18789

Ansprüche wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers Inkaufnahme des Risikos einer Selbstschädigung bei Suizidgedanken eines Patienten

Bei suizidgefährdeten Patienten kann auch die Inkaufnahme des Risikos einer Selbstschädigung therapeutisch geboten sein. Dass der Patient Suizidgedanken äußert, erlaubt daher für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler, wenn er im Anschluss hieran einen Suizidversuch unternimmt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und des landgerichtlichen Verfahrens auf bis zu 35.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 844;

Gründe:

I.